Rechtsgrundlagen

Die grundlegenden Rechtsquellen des PRIKRAF

Die Gesetze, Verordnungen und Verträge liegen - teilweise im vollen Wortlaut - im Kapitel Rechtsquellen als PDFs vor und können auch heruntergeladen werden.

Soweit im Folgenden ausschließlich auf Bestimmungen des ASVG verwiesen wird, sind die Parallelbestimmungen der weiteren Sozialversicherungsgesetze (B-KUVG, BSVG, GSVG) sinngemäß anzuwenden.

Die Bemühungen, die Abrechnungssysteme der privaten Krankenanstalten gegenüber den Krankenversicherungen bzw. den Versicherten an jenes der öffentlichen Krankenanstalten anzugleichen, reichen bis zur Einführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) in den öffentlichen Krankenanstalten (1997) zurück.

Die gesetzliche Verankerung dieses Grundsatzes gelang in der Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 5/2001. Darin wird festgelegt, dass "die Leistungen von bettenführenden Krankenanstalten, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind .... nach den Grundsätzen des § 27 b KAG abzurechnen sind". Gleichzeitig wurden in dieser Novelle nicht nur weitere Anpassungen an das neue Abrechnungs- und Pflegekostenzuschusssystem vorgenommen, sondern auch die Voraussetzungen für die Leistung des Kostenersatzes der Versicherungsträger an die Versicherten, die sich in eine Anstaltspflege privater Krankenanstalten begeben, geändert.

Bisher musste die Anstaltspflege gemäß § 150 Abs. 1 ASVG notwendig "und unaufschiebbar" sein, damit Versicherten ein Kostenersatz von Versicherungsträgern gewährt wurde, nunmehr ist die Voraussetzung der "Unaufschiebbarkeit" weggefallen, eine Änderung, die den Zugang zur Versorgung in privaten Krankenanstalten erleichtert.

Die zweite wesentliche Rechtsgrundlage für den PRIKRAF ist das erwähnte Krankenanstaltengesetz des Bundes BGBl. 1957/1 i.d.F. des BGBl. I Nr. 5/2001, auf das bezüglich der Abrechnung der Leistungen im stationären und tagesklinischen Bereich explizit im ASVG Bezug genommen wird.

Die operative Umsetzung dieser beiden erstgenannten Rechtsgrundlagen erfolgte zunächst mit dem "Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-Gesetz)", BGBl. I Nr. 42/2002 und der auf dieser Grundlage erlassenen "Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend den PRIKRAF, die Organe des Fonds und ihre Aufgaben, die geeigneten Sanktionen und die Aufsicht über den Fonds (PRIKRAF-Verordnung)", BGBl. II Nr. 145/2002. Sowohl das PRIKRAF-Gesetz als auch die PRIKRAF-Verordnung wurden am 1. Jänner 2005 durch das PRIKRAF-Gesetz 2005, BGBl. I Nr. 165/2004, abgelöst.

Das PRIKRAF-Gesetz stützt sich in seiner Umsetzung auf eine weitere wesentliche Rechtsgrundlage, welche für die Abrechnung nach dem LKF-System erforderliche Datenerfassung und Datenweitergabe regelt, das "Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen", BGBl. Nr. 745/1996 i.d.g.F. sowie die dazu erlassenen Verordnungen, insbesondere jene betreffend die "Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich" BGBl. Nr. 783/1996 und betreffend die "Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden", BGBl. Nr. 786/1996 in den jeweils geltenden Fassungen.

Parallel zu den im Gesetzes- oder Verordnungswege geschaffenen Rahmenbedingungen sind für die Aufgabenerfüllung des PRIKRAF auch vertragsrechtliche Grundlagen maßgeblich:

Ein Gesamtvertrag, abgeschlossen zwischen Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits, regelt die Beziehungen der Krankenversicherungsträger (kurz KV-Träger) zu den in der Anlage des PRIKRAF-Gesetzes angeführten privaten nicht landesfondsfinanzierten bettenführenden Krankenanstalten (kurz PRIKRAF-KA).

Das Vertragsverhältnis zwischen dem einzelnen KV-Träger und der einzelnen PRIKRAF-KA wird durch den Abschluss eines Einzelvertrages auf Grundlage und nach Maßgabe dieses Gesamtvertrages begründet.

Ein Vertrag, abgeschlossen zwischen dem PRIKRAF einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits, regelt die Beziehungen zwischen dem PRIKRAF einerseits und dem Hauptverband sowie den KV-Trägern andererseits.

Gegenstand dieses Vertrages ist die Dotierung des PRIKRAF seitens der KV-Träger, die LKF-Abrechnung des PRIKRAF mit den PRIKRAF-KA sowie die Auszahlung von Pflegekostenzuschüssen an die Versicherten.

Die für den PRIKRAF relevanten Gesetze stehen als PDF-Dokumente zur Verfügung. Bitte auf die Grafik klicken das Dokument öffnet sich in einem neuen Fenster!

 

Übersichtsblatt/Inhaltsverzeichnis

PRIKRAF-GESETZ [10 Seiten, 208 KB]

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten

Geschäftsordnung Fondskommission [5 Seiten, 125 KB]
Geschäftsordnung der Fondskommission des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds

PRIKRAF-Sanktionsstatut [4 Seiten, 135 KB]
Sanktionsstatut des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds

Vertrag PRIKRAF/KV-Träger [10 Seiten, 223 KB]
Vertrag abgeschlossen zwischen dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits.

ASVG-Auszug [2 Seiten, 17 KB]
Auszug aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ASVG BGBl. Nr.189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

§675 Abs. 3 ASVG [1 Seite, 12 KB]
Auszug aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ASVG

Bauern-SVG-Auszug [1 Seite, 23 KB]
Auszug aus dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001

BG-Dokumentation [5 Seiten, 107 KB]
Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen. (NR: GP XX RV 380 AB 430 S. 49. BR: AB 5325 S. 619) StF: BGBl. Nr. 745/1996
idF: BGBl. I Nr. 5/2001 (NR: GP XXI RV 396 AB 409 S. 52. BR: 6291 AB 6286 S. 671.)