ÖSG

Gemäß Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens Art. 10 Punkt 6 sollen im Bereich der Strukturqualität aufbauend auf den bisherigen Entwicklungsarbeiten im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG 2006) bundesweit einheitliche Qualitätskriterien für die Erbringung von Gesundheitsleistungen weiterentwickelt und verbindlich gemacht werden. Diese Qualitätskriterien sind einzuhalten, unabhängig davon, in welcher Institution bzw. Einrichtung die Gesundheitsleistungen erbracht werden.

In der vierten Revision des ÖSG 2012, die am 23. November 2012 beschlossen und mit diesem Datum in Kraft getreten ist, wurde die Integration von „transformierten" Qualitätskriterien für private nicht gemeinnützige Akutkrankenanstalten (Sanatorien) beschlossen.

Gemäß 2.4 Festlegungen zu ausgewählten Fachbereichen gilt: Die Generaltransformationsregel für private, nicht gemeinnützige Akutkrankenanstalten (PKA) definiert, dass alle in Kapitel 2 (Akut- und Kurzzeitversorgung) enthaltenen Qualitätskriterien, insbesondere hinsichtlich des Personals und der Infrastruktur, im Anlassfall einer Behandlung einzuhalten sind. Das heißt: Immer dann, wenn eine Patientin/ein Patient in einer PKA in stationärer Behandlung ist, für die Qualitätskriterien definiert sind, ist deren Einhaltung in der PKA sicherzustellen. Bei entsprechend großen Fallzahlen sind die Vorgaben für die Behandlung für mehrere Patientinnen/Patienten gleichzeitig über längere Zeiträume sicherzustellen.

Der ÖSG 2023 wurde von Bund, allen Bundesländern und der Sozialversicherung in der Bundes-Zielsteuerungskommission einvernehmlich festgelegt und beschlossen und trat am 15.12.2023 in Kraft.

Für Detailinformationen zur Qualitätssicherung und Planung siehe ÖSG 2023